Die Erblasserin habe ihren letzten Wohnsitz entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz gehabt, weshalb die Gerichte in der Schweiz für die Beurteilung von Streitigkeiten über ihren Nachlass zuständig seien. Es widerspreche dem Sinn der erbrechtlichen Fristenregeln, ein Schlichtungsverfahren zwecks Fristwahrung anhängig zu machen, ohne es weiterzuführen. Eine Sistierung ohne zwingenden Grund und gegen den ausdrücklichen Willen der Gegenpartei laufe den gesetzlichen Absichten entgegen (pag.