Über die Frage der vorbestehenden Rechtshängigkeit könne jedoch einzig das Gericht und nicht die Schlichtungsbehörde entscheiden. Das Schlichtungsverfahren sei daher auch nicht zu sistieren, sondern es sei zügig weiterzuführen und gegebenenfalls die Klagebewilligung auszustellen (pag. 265 ff.). Die Erblasserin habe ihren letzten Wohnsitz entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz gehabt, weshalb die Gerichte in der Schweiz für die Beurteilung von Streitigkeiten über ihren Nachlass zuständig seien.