Die von den Beschwerdegegnern eingeleiteten Verfahren CIV 19 3156 und OL 20 37 seien sowohl vor dem durch die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren in Italien als auch vor dem vorliegenden Schlichtungsverfahren OL 20 169 eingereicht worden. Aus diesem Grund habe das zuständige Gericht auf die mit dem Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2020 vorgebrachen Begehren so oder anders aufgrund vorbestehender Rechtshängigkeit nicht einzutreten. Über die Frage der vorbestehenden Rechtshängigkeit könne jedoch einzig das Gericht und nicht die Schlichtungsbehörde entscheiden.