Die Frage der Sistierung hänge zudem weder von der Zustimmung der Gegenparteien noch mit allfälligen Vergleichsgesprächen zusammen. Ein Verzicht auf die Sistierung des Verfahrens würde in Widerspruch zur früheren Rechtshängigkeit dieser Verfahren und in Missachtung der Zuständigkeiten des italienischen Gerichts erfolgen. Zudem widerspreche dies der Prozessökonomie. Die Sistierung sei daher zweckmässig und geboten (pag. 199).