Dieser Entscheid werde für den Fortgang des vorliegenden Verfahrens präjudiziell sein. Aus prozessökonomischen Gründen sei es daher nicht zweckmässig, wenn das Regionalgericht Oberland noch einmal hinsichtlich derselben Fragen der internationalen Zuständigkeit und der anderweitigen Rechtshängigkeit angerufen werde. Auch aus diesem Grund dränge sich eine Sistierung des Verfahrens auf (pag. 199). Die Frage der Sistierung hänge zudem weder von der Zustimmung der Gegenparteien noch mit allfälligen Vergleichsgesprächen zusammen.