Die Rechtshängigkeit in Italien bewirke im vorliegenden Verfahren eine Zuständigkeitsausübungssperre nach Art. 9 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Mit der Durchführung einer Schlichtungsverhandlung werde die Zuständigkeit des italienischen Gerichts und die dort früher eingetretene Rechtshängigkeit missachtet (pag. 199 ff.). Das vorliegende Verfahren sei des Weiteren auch vom Zuständigkeitsentscheid des Regionalgerichts Oberland abhängig. In jenem Verfahren werde das Gericht vorab über die Frage der Zuständigkeit befinden. Dieser Entscheid werde für den Fortgang des vorliegenden Verfahrens präjudiziell sein.