Die Sistierung führe folglich nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens. Ein Hauptverhandlungstermin in Italien sei für den 24. September 2020 angesetzt. Es sei ferner unklar, ob die Vorinstanz vom Entscheid in der Sache oder vom Zuständigkeitsentscheid in Italien ausgehe. Massgebend sei richtigerweise der Zuständigkeitsentscheid, denn von diesem hänge der Prozessverlauf ab. Die Rechtshängigkeit in Italien bewirke im vorliegenden Verfahren eine Zuständigkeitsausübungssperre nach Art. 9 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG;