Die Beschwerdegegner 1-3 hätten ihrerseits zwei Schlichtungsgesuche eingereicht, um die Erbenstellung der Beschwerdeführerin zu bestreiten. Beide Schlichtungsverfahren seien erfolglos geblieben – gleiches gelte für jene in Italien und im Kanton Genf. Eine fünfte Schlichtungsverhandlung im vorliegenden Verfahren sei daher nicht sinnvoll (pag. 203 ff.). Die Vorinstanz habe Art. 126 Abs. 1 ZPO falsch angewandt. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot sei von Vornherein ausgeschlossen, zumal dieselbe Erbstreitigkeit bereits in Italien anhängig gemacht worden sei und in einem weit fortgeschrittenen Stadium stehe. Die Sistierung führe folglich nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens.