Ihre Anträge im Schlichtungsgesuch vor der Vorinstanz seien damit vollumfänglich von der Klage in Italien erfasst. Das Schlichtungsgesuch sei rein vorsorglich eingereicht worden, um die erbrechtlichen Verwirkungsfristen (Art. 521, 533 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) für den Fall gewahrt zu haben, dass wider Erwarten auf die erbrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien Schweizer Recht zur Anwendung gelange und sich das italienische Gericht für unzuständig erkläre. Die Beschwerdegegner 1-3 hätten ihrerseits zwei Schlichtungsgesuche eingereicht, um die Erbenstellung der Beschwerdeführerin zu bestreiten.