7 Aufenthalt in Italien gehabt habe. Die Beschwerdeführerin mache in Italien ihre Erbansprüche nach italienischem Recht geltend. Diesbezüglich habe sie am 23. Dezember 2019 in Turin ein Schlichtungsgesuch eingereicht und am 14. Februar 2020 eine Klage. Sie bestreite darin insbesondere die Gültigkeit bzw. Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin vom 12. August 2011, 14. August 2012 und vom 22. August 2014 und mache u.a. subsidiär die Herabsetzung geltend. Ihre Anträge im Schlichtungsgesuch vor der Vorinstanz seien damit vollumfänglich von der Klage in Italien erfasst.