9. 9.1 Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Antrags auf Sistierung des Schlichtungsverfahrens fest, es handle sich um ein rasches Verfahren und die Beschwerdegegner seien mit der Sistierung nicht einverstanden. Mit einem raschen Abschluss des hängigen Zivilverfahrens in Italien sei ferner nicht zu rechnen. Die Parteien hätten bisher auch keine Vergleichsgespräche geführt. Daher würden keine ausreichenden Gründe vorliegen, welche eine Sistierung des Verfahrens in Abweichung des Gebots zur Verfahrensbeschleunigung rechtfertigen würden. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens sei folglich abzuweisen (pag. 179 ff.).