STER- CHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 12 f. zur ZPO). Der Begriff des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszulegen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 13 700 vom 2. April 2014 E. 7 f.). 7.4.2 Ob die drohende Durchführung eines (selbst eingeleiteten) Schlichtungsverfahrens sowie eine mit der allenfalls auszustellenden Klagebewilligung beginnende Prosequierungsfrist einen rechtlichen Nachteil darstellen, ist fraglich. Die Beurteilung dieser Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (Ziff. 9 ff. hiernach) jedoch offen gelassen werden.