7.4 7.4.1 Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ein solcher rechtlicher Natur vorauszusetzen – es darf der betroffenen Partei nicht zuzumuten sein, den Endentscheid in der Sache abzuwarten, weil der drohende Nachteil auch mit einem vollständigen Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte. Darüber hinaus genügt es nach überwiegender Lehrmeinung aber auch, wenn die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert wird.