Die Beschwerdegegner 1 bis 3 entgegnen, durch die Verweigerung der Sistierung erwachse der Beschwerdeführerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Begriff sei restriktiv auszulegen, weshalb es nicht ausreiche, dass lediglich ein grösserer Aufwand drohe. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Nachteil stelle ferner die normale und zwingende Folge ihres Schlichtungsgesuchs dar. Die Beschwerdeführerin hoffe offenbar, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid aufgrund ihres eigenen Schlichtungsgesuchs fälle. Die Schlichtungsbehörde sei vorliegend jedoch nicht befugt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Aus