7.3 7.3.1 Zur Frage des Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils erklärt die Beschwerdeführerin, mit der Durchführung der Schlichtungsverhandlung und der daraufhin laufenden Prosequierungsfrist für die Klage (Art. 209 Abs. 3 ZPO) resultiere ihr ein rechtlicher Nachteil. Das Erfordernis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sei folglich erfüllt (pag. 205). 7.3.2 Die Beschwerdegegner 1 bis 3 entgegnen, durch die Verweigerung der Sistierung erwachse der Beschwerdeführerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil.