7. 7.1 Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Dagegen steht nach Art. 319 Bst. b ZPO die Beschwerde offen, sofern dies vom Gesetz vorgesehen ist (Ziff. 1) oder durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Im Übrigen können prozessleitende Verfügungen nur zusammen mit dem gegen den End- oder Zwischenentscheid ergriffenen Rechtsmittel angefochten werden (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 124 ZPO). 7.2 Eine Sistierung ist gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar.