325 Abs. 2 ZPO bestehe keine Rechtsgrundlage. Diese diene vielmehr dem Zweck, eine spätere Vollstreckung zu sichern, wenn ein Aufschub der Vollstreckbarkeit gewährt worden sei. Hier verlange die Beschwerdeführerin jedoch eine Sistierung noch vor Erlass des Endentscheids (pag. 263). 6.3 Mit vorliegendem Entscheid in der Sache wird Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerdeführerin gegenstandslos (vgl. zur analogen Praxis des Bundesgerichts betreffend aufschiebende Wirkung Urteile 5A_742/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3; 5A_592/2017 vom 24. August 2017 E. 4).