5 des Schlichtungsverfahrens werde das Rechtsmittelverfahren obsolet, weshalb die Anweisung unabdingbar sei (pag. 197). 6.2 Die Beschwerdegegner 1 bis 3 bringen demgegenüber vor, auf den Antrag der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten. Sie habe eine prozessleitende Verfügung angefochten, die nicht in materielle Rechtskraft erwachse. Das vorinstanzliche Verfahren werde durch die Beschwerde nicht berührt und für die Anordnung einer sichernden Massnahme nach Art. 325 Abs. 2 ZPO bestehe keine Rechtsgrundlage.