5. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung der prozessleitenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die schriftlich begründete Beschwerde erfolgte mit Postaufgabe vom 22. Mai 2020 form- und fristgerecht. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsbegehren Ziff. 3 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO, die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, bis zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keine Schlichtungsverhandlung anzusetzen. Zur Begründung hält sie fest, mit der Durchführung