4 J.________, eingegangen war. Er ordnete keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Die Parteien wurden aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 275 ff.). 2.4 Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Juni 2020 eine Replik ein (pag. 283). 2.5 Die Kostennoten von Fürsprecherin L.________, Rechtsanwalt F.________, Fürsprecher H.________ und Rechtsanwalt D.________ datieren vom 19. Juni 2020 (pag.