(Beschwerdegegner 4). In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheids hinsichtlich der Zuständigkeit in den bereits hängigen Verfahren 4373/020 (Turin/Italien) und CIV 19 3156 (Thun) zu sistieren (pag. 1 ff.). 1.2 Mit Verfügung vom 4. März 2020 teilte die Vorinstanz mit, es werde beabsichtigt, das Schlichtungsverfahren zu sistieren. Den Beschwerdegegnern wurde die Gelegenheit gegeben, zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen (pag.