Kann die Schlichtungsbehörde keinen Entscheid über die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache erlassen, ist sie auch nicht gehalten, das Verfahren mit Rücksicht auf anderweitig hängige Verfahren gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren (E. 10.7). Erwägungen: I.