Die Schlichtungsbehörde ist nicht befugt, über die Prozessvoraussetzung der anderweitigen Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO) zu befinden, wenn diese nicht offensichtlich zu bejahen ist (E. 10.4, 10.7). Die Überprüfung der Frage, ob ein Verfahren gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG zu sistieren ist, geht über die Kognition der Schlichtungsbehörde hinaus (E. 10.5). Gleiches gilt im Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (E. 10.6).