Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid (Hauptsache Kündigungsschutz mit Streitwert über Fr. 15'000.--) kann gestützt auf Art. 92 BGG innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden aus den in Art. 95-97 BGG genannten Gründen. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und ist an folgende Adresse zu richten: Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig.