7. Das Zwischenverfahren über den Ausstand ist grundsätzlich kostenpflichtig (BGE 121 V 178 E 3b und 4b). Infolge Abweisung des Gesuches haben die Beklagten unnötige Kosten verursacht, die sie zu bezahlen haben (Art. 108 ZPO). Dem Kläger ist kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) 3 Die Kammer entscheidet: 1. Das Gesuch um Einsetzung einer anderen Schlichtungsbehörde wird abgewiesen.