Der Anspruch des Klägers auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ist unter den gegebenen Umständen höher zu gewichten als der Wunsch der Beklagten nach einer Verschiebung der Zuständigkeit resp. Vertretung durch eine bestimmte Person. Das gilt erst recht, wenn (wie hier) der gewünschte Vertreter mit Zustimmung der Gegenpartei zusammen mit den Beklagten an der Verhandlung teilnehmen kann. 6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Fallzuteilung an eine andere Schlichtungsbehörde abzuweisen.