Der von der Vorinstanz geortete Befangenheitsgrund (Fachrichter tritt als Vertreter der beklagten Partei auf) schützt in erster Linie den Kläger, zumal er den Eindruck eines parteiischen und befangenen Gerichts gewinnen könnte. Der Kläger hat aber explizit erklärt, er sei mit einer Teilnahme von D.________ zusammen mit den Beklagten an der Schlichtungsverhandlung einverstanden. Die Beklagten müssen deshalb nicht auf D.________ als ihre Begleitperson verzichten. Zudem erachtet sich auch die Schlichtungsbehörde selbst nicht unbedingt als befangen.