Das bedeutet, dass die Gutheissung des Gesuches zu einer Verschiebung des Gerichtsstandes und damit zu einem Eingriff in die gesetzliche Zuständigkeitsordnung führen würde, dem sich der Kläger widersetzt. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil die Beklagten zu befürchten haben, wenn das Schlichtungsverfahren in Bern durchgeführt wird. Der von der Vorinstanz geortete Befangenheitsgrund (Fachrichter tritt als Vertreter der beklagten Partei auf) schützt in erster Linie den Kläger, zumal er den Eindruck eines parteiischen und befangenen Gerichts gewinnen könnte.