2 4. Das Obergericht ist zur Behandlung von Ausstandsgesuchen einer Schlichtungsbehörde in ihrer Gesamtheit zuständig (in analogiam Art. 18 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten. 5. Nach Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.