3. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. April 2020 wurde dem Kläger Gelegenheit geboten, sich zum Ausstandsgesuch zu äussern. Er widersetzte sich am 13. Mai 2020 einer Umteilung an eine andere Schlichtungsbehörde. Mit der Anwesenheit des Verwalters an der Schlichtungsverhandlung erklärt er sich hingegen ausdrücklich einverstanden. Am 14. Mai 2020 wurde den Beklagten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion.