2. Daraufhin überwies der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland das Ausstandsgesuch am 24. April 2020 an die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern zum Entscheid über den von den Beklagten gestellten Antrag. Die Schlichtungsbehörde hielt sich "zwar nicht unbedingt als befangen", sah sich aber ausser Stande, das Verfahren ohne Entscheid des Obergerichts weiterzuführen.