Mit Verfügung vom 15. April 2020 stellte der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland fest, dass D.________ die beklagte Partei aufgrund seiner Nebenamtstätigkeit als Fachrichter der Schlichtungsbehörde nicht vertreten könne. Umgehend verlangten die Beklagten am 16. April 2020 die "Versetzung" des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde. Zur Begründung wurde erwogen, D.________ sei über alle Aspekte der Liegenschaft im Bilde und könne als Einziger die Rechte der Vermieter gehörig wahrnehmen.