Die Beklagten hielten am 14. April 2020 an ihrer Kündigung fest. Sie zeigten aber Bereitschaft, das Mietverhältnis allenfalls einmalig kurz zu erstrecken. Gleichzeitig gaben sie bekannt, dass D.________, Geschäftsführer der X.________AG, die Hauseigentümer an der Schlichtungsverhandlung vertreten werde.