Der Anspruch (des Klägers) auf Beibehaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung war unter den gegebenen Umständen höher zu gewichten als der Wunsch (der Beklagten) nach Vertretung durch eine bestimmte Person (E. 5). Erwägungen: 1. Am 31. März 2020 gelangte C.________ (Kläger) an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland und focht die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung wegen Missbräuchlichkeit an resp. ersuchte eventualiter um Mieterstreckung.