Gestützt auf die genannten Bemessungskriterien und im Vergleich mit der seitens des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten geltend gemachten Entschädigung von insgesamt CHF 1‘626.65 (pag. 97 f.) wird das Honorar auf CHF 2‘400.00 (entsprechend einem Ausschöpfungsgrad von rund 45 %) festgelegt. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 72.00 (3 % des Honorars) sowie die MWST, was in einer Parteientschädigung von CHF 2‘662.35 resultiert. 8.5 Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘662.35 zu bezahlen.