BSG 168.11]). 8.4 Das vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend gemachte Honorar von CHF 5‘688.00 liegt über dem Maximalbetrag von CHF 4‘710.00 und ist damit zu hoch (pag. 101). Es rechtfertigt sich auch keine volle Ausschöpfung des Tarifrahmens: Der gebotene Zeitaufwand war unterdurchschnittlich (der Berufungskläger