BSG 168.811]. Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar zu 30 bis 60 % davon, ausmachend CHF 960.00 bis CHF 9‘420.00 (Art. 5 Abs. 3 PKV). In Rechtsmittelverfahren, soweit sie vom bisherigen Anwalt geführt werden, erfolgt eine weitere Reduktion des Honorars von bis zu 50 % (Art. 7 PKV). Daraus ergibt sich für das Berufungsverfahren ein maximales Honorar von CHF 4‘710.00. Innerhalb des anwendbaren Tarifrahmens bemisst sich das Honorar nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).