44 Abs. 1 Bst. b VKD) werden die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren – infolge der Tatsache, dass sich der Streitwert am unteren Ende des anwendbaren Tarifrahmens befindet – auf die Mindestgebühr von CHF 1‘500.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten trägt die Berufungsbeklagte (oben, E. IV.7.2). Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 8.3 Bei den Parteikosten beträgt der anwendbare Tarifrahmen CHF 3‘200.00 bis CHF 15‘700.00 (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811].