8. 8.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach dem Streitwert (Art. 44 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 8.2 Gestützt auf den bei einem Streitwert von CHF 33‘480.00 (s. oben, E. II.4.1) anwendbaren Tarifrahmen von CHF 1‘500.00 bis CHF 20‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst.