Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. 7.4 Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird der mit der Sache befasste Gerichtspräsident bzw. die Gerichtspräsidentin bei der Neubeurteilung befinden müssen.