Dies ermöglicht letztlich auch eine prozessökonomische Behandlung des Gesuchs, zumal das Scheidungsgericht mit den finanziellen Verhältnissen der Parteien am besten vertraut sein dürfte. 6.4 Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen ist der angefochtene Entscheid mangels sachlicher Zuständigkeit des Anweisungsrichters aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Beurteilung an das Scheidungsgericht bzw. an die mit der Scheidung befasste Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Oberland zu überweisen. IV.