Eine andere Ansicht würde dazu führen, dass es die Gesuchsgegnerschaft je nach Argumentationsweise in der Hand hätte, die sachliche Zuständigkeit des Gerichts zu steuern. Solche Umstände sind für die Gesuchstellerschaft im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung meist auch nicht vorhersehbar (die Gesuchstellerin müsste vorgängig abwägen, ob und inwiefern sich vorliegend die Frage nach Abänderungsgründen oder einem Eingriff in das Existenzminimum «ernsthaft» stellen könnte). Dies würde zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen.