Im vom Bundesgericht (Urteil 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.1 ff., nicht publiziert in: BGE 145 III 255) bestätigten Entscheid ZK 18 129 vom 3. Mai 2018 – der seinerseits auf den publizierten Entscheid ZK 17 449 vom 13. November 2017 Bezug nimmt – war zwar die Frage der örtlichen Zuständigkeit betroffen. Die gleichen Überlegungen sind jedoch für die sachliche Zuständigkeit anzubringen. Es kann sinngemäss auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (s. den publizierten Entscheid ZK 17 449, E. 10-18 sowie insb. E. 14).