6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das Scheidungsverfahren vor der zuständigen Richterin des Regionalgerichts Oberland (Verfahren CIV 16 601) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung durch die Berufungsbeklagte am 15. Oktober 2019 rechtshängig war bzw. bis heute rechtshängig ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens in die sachliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts fallen und die vorliegende Schuldneranweisung im Rahmen von Art. 276 ZPO anbegehrt wurde.