5. 5.1 Das Gericht tritt auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 1 und 2 Bst. b ZPO). Vorliegend geht es zunächst um die Klärung der Frage, ob der Anweisungsrichter (und nicht die mit der Scheidung der Parteien befasste Richterin) zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Anweisung an den Schuldner sachlich zuständig war und zu Recht darauf eingetreten ist.