Der gesetzliche Mindeststreitwert für die Berufung von CHF 10‘000.00 ist damit ohne weiteres erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 4.3 Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m.