4. 4.1 Entscheide über die Schuldneranweisung sind bei Erreichen des Streitwertes berufungsfähig (BGE 145 III 255 E. 5.6 S. 266). Da es sich beim ehelichen Unterhaltsbeitrag um eine monatlich wiederkehrende Leistung handelt, ist der vor oberer Instanz strittig gebliebene Betrag von CHF 930.00 (CHF 1‘770.00 abzgl. den vom Berufungskläger anerkannten Betrag von CHF 840.00) zur Bestimmung des Streitwerts im Berufungsverfahren zu kapitalisieren (Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Art. 92 ZPO sieht den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung vor. Um lebensfrem-