3.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter den Antrag des Berufungsklägers um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit einer kurzen Begründung gut (pag. 69). 3.3 Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichte die Berufungsbeklagte eine Berufungsantwort ein und schloss auf kostenfällige Abweisung der Berufung (pag. 77 ff.). 3.4 Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen und stellte einen schriftlichen Entscheid ohne Parteiverhandlung in Aussicht (pag. 91 f.). 3.5 Mit Schreiben vom 3. (Berufungskläger, pag.