2 schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 172 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Scheidungsrichterin ausschliesslich zuständig sei. Eventualiter schloss der Berufungskläger auf Abweisung des Gesuchs und erhob eine (eventuelle) Widerklage (pag. 21 ff.). 2.4 Mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 bejahte der Anweisungsrichter seine sachliche Zuständigkeit, hiess das Gesuch der Berufungsbeklagten gut und wies die eventuelle Widerklage des Berufungsklägers kostenfällig ab (pag. 43).