2. 2.1 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 reichte die Berufungsbeklagte beim Regionalgericht Oberland ein Gesuch um Schuldneranweisung «gemäss Art. 177 ZGB» ein (pag. 1 ff.). Die Eingabe wurde vom Summar- bzw. Anweisungsrichter G.________ an die Hand genommen (pag. 11). 2.2 Mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 schied die Scheidungsrichterin die Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv mit Kurzbegründung eröffnet (s. Berufungsbeilage 2). Im Nachgang an den Entscheid wurde die schriftliche Begründung verlangt. Diese liegt bis heute noch nicht vor.